SKA: Nachfragen zur Drs. 21/16699: „Nachfrage zu Drs. 21/16236 „Was ist los im Bezirksamt Mitte? Gibt es Schikanen gegen Hamburgs größten Tierschutzverein, den HTV?“

Stephan Jersch

Im Fall der möglichen Schikane gegen den Hamburger Tierschutzverein muss weiter detailliert ermittelt werden.

21. Juni 2019

 Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 13.06.2019
und Antwort des Senats
- Drucksache 21/17524 -

Betr.: Nachfragen zur Drs. 21/16699: „Nachfrage zu Drs. 21/16236 „Was ist los im Bezirksamt Mitte? Gibt es Schikanen gegen Hamburgs größten Tierschutzverein, den HTV?“

Die Antwort des Senats auf meine Schriftliche Anfrage 21/16699 vom 28. März 2019 widerspricht erneut in wesentlichen Punkten den Angaben des Hamburger Tierschutzvereins von 1841 e.V. oder vorliegenden Dokumenten. Insgesamt vermitteln die Antworten des Senats sowohl zur Anfrage vom 14. Februar 2019 (Drs. 21/16236) als auch zur Nachfrage vom 28. März 2019 (Drs. 21/16699) den Eindruck, dass der Senat selbst offenbar nicht korrekt über die Vorgänge im Bezirksamt Mitte informiert wurde, sondern man dort versucht, die vom HTV beklagten „Schikanen“ zu leugnen bzw. als notwendiges und rechtlich einwandfreies Verwaltungshandeln darzustellen. Zur zuverlässigen Aufklärung der Sachverhalte sind deswegen erneut Nachfragen notwendig.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Die Vollzugsbehörden sind verpflichtet, eingehenden Hinweisen, die auf Missstände oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften hindeuten, gewissenhaft nachzugehen und den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären, um geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere einzuleiten, wenn sich dies als erforderlich erweist.
Personen, die den Vollzugsbehörden Hinweise auf Verstöße und Verdachtsmomente mitteilen, werden zu deren Schutz generell nicht öffentlich bekannt gegeben.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Die Antwort auf Frage 1 der Drs. 21/16699 nach Konkretisierung der Vorwürfe zu „ungeklärten Todesfällen“ im Tierheim des HTV gibt leider keine Antwort darauf, was konkret die Behörde zu welchem Zeitpunkt erfahren hat, d.h. welche Hinweise von Dritten – auf die mit Antwort 1a verwiesen wurde- wann erfolgt sind und welche Erkenntnisse dazu bei den gemäß Antwort 1b daraufhin durchgeführten „Vor-Ort-Kontrollen und Zeugenbefragungen“ gewonnen wurden. Daher bitte ich darum dies nunmehr, unter Einbeziehung aller aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, zu beantworten und dabei auch auf folgende Aspekte bzw. Nachfragen einzugehen:
a.   Welchen konkreten Informationsgehalt hatte der „auslösende Hinweis auf 3 Todesfälle amtlich sichergestellter Tiere“?
i. Um welche Tiere ging es?
ii. Wann, wo und wie sind diese zu Tode gekommen?
iii. Was war dabei aus Sicht des Hinweisgebers nicht in Ordnung?
iv. Wann ist der auslösende Hinweis erfolgt?
v. Gab es weitere Hinweise zu diesem Thema „ungeklärte Todesfälle“? Falls ja: Von wem, wann und mit welchem konkreten Inhalt?
vi. Wann ist das Bezirksamt daraufhin in welcher Weise tätig geworden?
b. Zu welchem Ergebnis haben die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und Zeugenbefragungen geführt? Gibt es danach inzwischen konkrete Erkenntnisse dazu, dass
i. die drei Todesfälle auf Versäumnisse im Tierheim zurückgehen? Falls ja: Welche konkreten Erkenntnisse sind dies, d.h. was wurde falsch gemacht bzw. versäumt?
ii. weitere Todesfälle auf Versäumnisse im Tierheim zurückgehen? Falls ja: Welche konkreten Erkenntnisse sind dies, d. h. wie ist die Behörde auf diese weiteren Fälle aufmerksam geworden, welche Tiere waren betroffen? Wann sind diese wo und wodurch zu Tode gekommen und was wurde seitens HTV falsch gemacht bzw. versäumt?
c. Trifft es zu, dass die Behörde auch gegenwärtig – trotz der bisher aufgrund der Hinweise und weiterer eigener Erkenntnisse (welche konkret) durchgeführten Ermittlungen (welche konkret wurden wann durchgeführt) – nach wie vor keinerlei konkrete Erkenntnisse über Versäumnisse im Tierheim hat, welche zum Tod dort vorübergehend untergebrachter Tiere geführt haben?

Es geht um Kaninchen, Mäuse, eine Katze, ein Pony und ein Chamäleon. Die Tiere waren in gutem, nur die Kaninchen in mäßigem Gesundheitszustand in den Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V. (HTV) aufgenommen worden, wo sie erkrankten und im weiteren Verlauf starben. Von den Hinweisgebern wurde die Besorgnis zum Ausdruck gebracht, dass möglicherweise aufgrund von Personalknappheit im HTV Missstände bezüglich der Pflege und der tiermedizinischen Versorgung der Tiere aufgetreten sind. Der auslösende Hinweis erfolgte Mitte November 2018. Seitdem gab es von verschiedener Seite weitere Hinweise auf Erkrankungs- und Todesfälle unter den HTV-Tieren, die möglicherweise ebenfalls auf den dortigen, auch vom HTV unbestrittenen, Personalmangel zurückzuführen sind. Die zuständige Behörde hat daraufhin unverzüglich ihre Ermittlungen aufgenommen. Insbesondere in den Zeugenbefragungen wurde bestätigt, dass offenkundig ein Personalmangel im HTV bestand und besteht. Sektionsberichte der toten Tiere wurden angefordert und ausgewertet. Da der zuständigen Behörde vom HTV nicht alle angeforderten Dokumente zur Prüfung vorgelegt wurden, konnten die Ermittlungsergebnisse noch nicht abschließend verifiziert werden. Aus diesem Grund stagnieren die Ermittlungen.
Ansonsten siehe Vorbemerkung.

2. Wie beurteilt der Senat den aktuellen Sachstand und die bisherige Vorgehensweise des Bezirksamtes?
Siehe Vorbemerkung

a.   Gibt es rückblickend irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die „auslösenden Hinweise“ bei objektiver Würdigung als ungerechtfertigte Anschuldigungen zu bewerten sind?
Siehe Antwort zu 1. a. bis c.

b. Ist die Behörde der Frage nachgegangen, ob die Hinweise aus dem Kreis erklärter Gegner/innen bzw. Kritiker/innen des HTV und seines amtierenden Vorstands stammen, mithin durch sachwidrige Motive, nämlich den Versuch, die Behörde durch die Anschuldigungen für eigene Zwecke zu missbrauchen, veranlasst sein könnten? Aufgrund welcher Erkenntnisse kann die Behörde dies rückblickend ausschließen?
Im Rahmen der Amtsermittlung ist Hinweisen auf Verstöße gegen Rechtsvorgaben unabhängig nachzugehen. Es wird der objektive Sachverhalt bewertet.

c. Ist der Senat der Frage nachgegangen, ob das Bezirksamt die „Hinweise Dritter“ seinerseits aufgegriffen hat, mithin diese Hinweise möglicherweise einen „willkommenen Anlass“ bildeten, um erneut gegen den HTV und dessen Leitung ermitteln zu können und diese Ermittlungen alsdann seitens des Bezirksamtes aus sachwidrigen Motiven und mit dem Ziel geführt wurden, einen Anlass für Sanktionen gegen den HTV und dessen Leitung zu finden?
Siehe Vorbemerkung.

d. Ist dem Senat bekannt, dass mindestens eine Person aus dem Kreis der erklärten Gegner/innen des amtierenden Vorstands des HTV die Behörde ausdrücklich aufgefordert hat, sich mit dem Vorstand und der Leitung des HTV zu befassen bzw. dies recht unverhohlen mit der Erwartung verbunden hat, die Behörden mögen doch für einen Wechsel von Vorstand und Tierheimleitung des HTV sorgen?
Es ist bekannt, dass öffentlich Kritik am Vorstand und der Leitung des HTV geäußert wurde. Die zuständige Behörde ist ungeachtet der Motivationsgründe Dritter zu einer unabhängigen, fachlichen Prüfung von Sachverhalten verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen.

e. Hält der Senat eine solche Forderung für legitim bzw. sieht er ein entsprechendes Vorgehen als vom öffentlichen Auftrag gedeckt an? Falls ja: Auf welcher Rechtsgrundlage?
Veterinärrechtlichen Anforderungen an Sachkunde und Zuverlässigkeit von Personen wie sie u.a. im Rahmen von tierschutzrechtlichen Erlaubnissen gefordert sind, muss entsprochen werden. Bestehen begründete Zweifel, dass die personellen Voraussetzungen erfüllt werden, sind die Vollzugsbehörden verpflichtet, diesem Umstand nachzugehen.

f. Ist dem Senat bekannt, dass es im Bezirksamt ein „Strategiepapier“ (Aktenvermerk mit Handlungsplan) gab und gibt, wonach dem HTV die Erlaubnis zum Betrieb des Tierheims nach § 11 TierSchG entzogen werden sollte, um so Einfluss auf die personelle Besetzung des Vorstands und der Tierheimleitung zu nehmen?
g.   Ist es zutreffend, dass das Bezirksamt Mitte in diesem Plan eine neue Betriebserlaubnis für das Tierheim Süderstraße in Aussicht stellt, wenn die Mitgliederversammlung des HTV einen neuen Vorstand wählt?

h.    Wie beurteilt der Senat dieses erklärte Ziel des Bezirksamtes?
i.    Gehört es zu den Aufgaben eines Bezirksamtes, Einfluss darauf zu nehmen, wie der Vorstand eines privaten Vereins besetzt ist? Wenn ja: Auf welcher Rechts-grundlage?
ii.    Distanziert sich der Senat von den diesbezüglich erklärten Absichten des Bezirk-samtes? Welche Maßnahmen will der Senat wann mit welchen Zielen ergreifen?

Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der Tierheimleitung Einfluss auf die Erlaubnis zum Betrieb des Tierheimes nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) haben könnte. Davon abgesehen, ist die personelle Besetzung des Vorstandes und der Tierheimleitung eine interne Angelegenheit des HTV.
Die Entscheidung bezüglich eines eventuellen Widerrufs der Erlaubnis wird aus fachlichen Erwägungen getroffen, unabhängig von daraus resultierenden personellen Entscheidungen im Verein. Es gehört zu den Pflichten der zuständigen Behörden, die Konsequenzen jeglichen Verwaltungshandelns zu bedenken.

3. Der Senat behauptet in seiner Antwort 1c in der Drs. 21/16699, dass der Hamburger Tierschutzverein schriftlich angehört wurde. Wann und wie erfolgte diese Anhörung konkret und welche Fragen wurden vom Bezirksamt Mitte an den HTV gestellt?
Die Anhörung erfolgte am 13. Februar 2019 per E-Mail. Es wurde vom HTV die Übermittlung verschiedener Dokumente gefordert.

4. Hat das Veterinäramt den Versuch unternommen, mit Hilfe des HTV die Vorwürfe aufzuklären? Wenn ja: Wann und in welcher Form? Wenn nein: Warum nicht?
Ja. Es gab mehrere Versuche seitens der zuständigen Behörde, mit der Tierheimleitung des HTV in Kontakt zu treten, z.B. eine Kontaktaufnahme mit der Tierheimleitung im Rahmen einer Überprüfung des Tierheims des HTV am 10. Januar 2019, sowie zwei weitere, erfolglose Versuche im Rahmen von Kontrollbesuchen am 30. Januar und am 06. Februar 2019. Eine Klärung konnte dadurch nicht herbeigeführt werden.

a. Ist es richtig, dass das Veterinäramt schon im Dezember 2018 Verstöße festgestellt hat? Wenn ja: Wieso wurde nicht kurzfristig nach diesem Datum der HTV zu den Ermittlungen des Veterinäramtes befragt?
Ja. Die Leitung des Tierheimes wurde kurzfristig, erstmalig am 10. Januar 2019, befragt.

b. Wann beabsichtigt das Veterinäramt Mitte, den HTV zu den Ermittlungen konkret zu befragen?
Die zuständige Behörde beabsichtigt, die Ermittlungen fortzusetzen, sobald in dem anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geklärt worden ist, ob die fortbestehende Weigerung des HTV, die zur Aufklärung dieser Fälle angeforderten Dokumente herauszugeben, rechtmäßig war.

5. Wie beurteilt der Senat vor diesem Hintergrund die Tatsache, dass es eine schriftliche Anhörung des HTV zum Thema „angeblich ungeklärte Todesfälle im Tierheim“ (entgegen dem mit der Antwort zu Frage 1c vom 28.03.2019 erweckten Anschein) bisher gerade nicht gegeben hat, sondern allein eine „Anhörung vor Erlass einer Ordnungsverfügung betreffend die Herausgabe von Dokumenten“?
a. Trifft es zu, dass es bisher allein eine Anhörung vom 13.02.2019 wegen der vom Bezirksamt begehrten Herausgabe von Dokumenten und Dateien gibt, während die zuvor vom Anwalt des HTV mehrfach schriftlich geäußerte Aufforderung zur Konkretisierung der Vorwürfe wegen der angeblich vom HTV zu verantwortenden Todesfällen unbeantwortet blieben?
b. Ist es aus Sicht des Senats angemessen, bei „Hinweisen auf ungeklärte Todesfälle“ zwar einerseits Ermittlungen einzuleiten und dies auch öffentlich zu bekunden, aber andererseits den Betroffenen nicht zu den Vorwürfen anzuhören noch in sonstiger Weise explizit mit den (gar öffentlich, wenn auch nicht konkretisiert) erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren und damit Gelegenheit zur gezielten Richtigstellung zu geben, sondern statt dessen nur „verdeckt zu ermitteln“ und Unterlagen anzufordern, ohne darzulegen, wofür konkret diese denn benötigt werden?

Die zuständige Behörde hat am 13. Februar 2019 den HTV zu den Todesfällen im Tierheim und zu der Herausgabe von Unterlagen, die damit im Zusammenhang stehen, angehört.
   
c. Hält der Senat auch in Ansehung der hier erfolgten Nachfragen und damit verbundenen Informationen daran fest, dass „vor Sichtung der vom Bezirksamt angeforderten Dokumente keine weiteren Konkretisierungen der Vorwürfe über vom HTV zu verantwortende Todesfälle im Tierheim mitgeteilt werden“ konnten?
Ja. Siehe Antwort zu 4. b.
   
6. Die Fragen 2 a-d vom 28.03.2019 wurden mit Drs. 21/16699 vom 5. April 2019 nur pauschal und ersichtlich ausweichend beantwortet, weshalb auch hierzu leider folgende Nachfragen nötig sind:
a. Welche Informationen konkret wurden der Tierheimleitung am 10.01.2019 betreffend die „Hinweise auf Todesfälle“ erteilt?

Dem HTV wurde bei der Kontrolle der Grund der Kontrolle (unerklärliche Todesfälle) erläutert.  

b. Ist dem Senat bekannt, dass seitens des HTV demgegenüber bereits seit Mitte Januar 2019 dezidiert vorgetragen wird, dass es an konkreten Informationen über die angeblich ungeklärten Todesfälle fehlt, weshalb der HTV, seit dem 24.01.2019 auch mehrfach über seinen Anwalt, explizit um konkrete Informationen über die gegen HTV in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe gebeten hat – leider stets vergeblich?
Es ist bekannt, dass seitens des HTV entsprechende Informationen zum Vorgang verlangt wurden.

c. Hält es der Senat für sachgerecht, dass die Veterinärbehörde beim Bezirksamt Mitte angesichts der im Raume stehenden und vom Bezirksamt öffentlich bekundeten Vorwürfe über „ungeklärte Todesfälle“ und nicht näher konkretisierte Versäumnisse von HTV und Tierheimleitung eine sachbezogene Anhörung mit konkreten Vorwürfen bis heute unterließ, sondern stattdessen allein die Herausgabe von teilweise nicht einmal konkret benannten Unterlagen und Dateien verlangt und hierüber mit dem HTV vor dem Verwaltungsgericht streitet?
Die zuständige Behörde verfolgt das Ziel, mittels der seitens des HTV vorzulegenden Dokumente die Vorwürfe zu konkretisieren oder aber auch zu entkräften.

d. Wären nicht auch nach Auffassung des Senats konkrete Anordnungen zum Schutz der Tiere im Tierheim geboten, wenn es tatsächlich konkrete Erkenntnisse über gravierende Mängel und Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzes dort gäbe? Ist daher nicht das Vorgehen der Behörde ein Beleg dafür, dass es solche Mängel und Verstöße gerade nicht gibt bzw. dazu jedenfalls bislang keinerlei konkrete Erkenntnisse vorliegen?
Das Vorliegen von konkreten Erkenntnissen über gravierende Mängel bzw. Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzes ist nicht zwingend damit gleichzusetzen, dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend Ermittlungsergebnisse vorliegen, um entsprechend rechtssichere Anordnungen treffen zu können. Dazu ist es erforderlich, weitere Ermittlungen durchführen zu können, siehe im Übrigen auch Antwort zu 4.b.

e. Wie rechtfertigt sich dann nach Auffassung des Senats die öffentliche Bekundung über angeblich gravierende Mängel? Teilt der Senat die Ansicht, dass das Vorgehen des Bezirksamtes ein eindeutiger Beleg für ein Ermitteln „ins Blaue hinein“ darstellt, um in den angeforderten Unterlagen möglicherweise noch auf weitere „verdächtige Umstände“ zu stoßen?
Siehe Vorbemerkung.

7. Auch die Fragen 4 a-d vom 28.03.2019 wurden mit Drs. 21/16699 vom 5. April 2019 größtenteils überhaupt nicht bzw. im Übrigen nur ausweichend beantwortet und veranlassen daher hier zur erneuten Nachfrage:
a. Was konkret sollte mit dem pauschalen Verweis „siehe Drs. 21/16236“ beantwortet werden? Auf welche konkreten Aussagen aus der Drs. 21/16236 wird hier Bezug genommen?

Siehe Drs. 21/16236.

b. Ist die Antwort des Senats so zu verstehen, dass die gerügte fehlende Differenzierung zwischen den Verfahrensregeln nach OWiG/StPO einerseits und VwVfG andererseits durch das Bezirksamt von der Senatsverwaltung als korrekt gebilligt wird?
i. Falls ja: Wie erklärt sich dies rechtlich?

Ja. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von § 26 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG), § 16 Tierschutzgesetz (TierSchG), § 24 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und § 46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 48 Strafprozeßordnung (StPO) Zeugenbefragungen durchführen.

ii. Falls nein: Wie erklärt sich die bisherige Antwort?
Entfällt.

8. Der Senat behauptet in seiner Antwort 5a in der Drs. 21/16699, dass der Hamburger Tierschutzverein sechs Impfausweise mit fehlerhaftem Datum freiwillig an die Amtsveterinärin ausgehändigt habe. Nach Darstellung des HTV sowie den von dort vorgelegten Dokumenten scheint die v.g. Antwort des Senats tatsächlich unzutreffend zu sein. Dies gibt Anlass zu folgenden Nachfragen:
a. Trifft es zu, dass der HTV am 30. Januar 2019 anlässlich der behördlichen Maßnahme durch das Veterinäramt Mitte im Tierheim Süderstraße die Polizei dazu gerufen hat?

Ja.

b. Trifft es zu, dass der HTV die Polizei gebeten hat, die Beschlagnahme der Impfausweise zu unterbinden?
Der HTV hatte dies zunächst von der Polizei erbeten, ließ sich dann jedoch durch die Polizei belehren und gab die Ausweise freiwillig heraus, weshalb es sich nicht um eine Beschlagnahme, sondern um eine Sicherstellung handelte.

c. Wie haben die Amtsveterinärinnen gegenüber der Polizei die Beschlagnahmung der Impfausweise begründet?
Gegenüber der Polizei bestand keine Notwendigkeit zur Begründung der Sicherstellung.

d. Hat es sich also um eine rechtswidrige Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung und ohne Gefahr in Verzug gehandelt?
Nein.

e. Trifft es zu, dass auch der Anwalt des HTV bereits am 31.01.2018 gegen die Beschlagnahme protestiert hat?
Ja.

f. Wie kommt der Senat angesichts des Polizeieinsatzes und des anschließenden Anwaltsprotests gegen die zwangsweise erfolgte Beschlagnahme zu der Behauptung, dass der HTV die Impfausweise freiwillig an die Amtsveterinärinnen herausgegeben hat?
g. Erklärt sich auch diesbezüglich die bisherige Antwort des Senats über die angeblich freiwillige Herausgabe der Impfausweise damit, dass der Senat vom Bezirksamt unzutreffend informiert wurde?

 Siehe Antwort zu 8. b.

h. Was unternimmt der Senat, um dies zuverlässig aufzuklären?
Entfällt.

9. In der Antwort auf Frage 6 der Drs. 21/16699 führt der Senat aus, dass es aufgrund eines Datumfehlers Zweifel an der Korrektheit der Urkunde (Impfausweis) gegeben hätte, die aufgeklärt werden müssten. Welchen Inhalt hatten die Statement-Dokumente, die den sechs Impfausweisen beilagen?
Die Statement-Dokumente enthielten Feststellungen der rumänischen Impftierärztin, dass sie zwar die Impfausweise falsch ausgefüllt, aber die Hunde professionell entwurmt, untersucht sowie für transportfähig befunden hatte. Die Statement-Dokumente waren jeweils vom rumänischen Amtstierarzt gesiegelt und unterschrieben.

a. Sind die sogenannten Statement-Dokumente geeignet, den Datumfehler in den Impfausweisen aufzuklären? Wenn nein: Warum nicht?
Nein, da sie ebenfalls Datumsfehler enthielten sowie weitere inhaltliche Fragen aufwarfen.

b. Wozu dienen dann diese Statement-Dokumente, wenn nicht dazu, einen derartigen Fehler aufzuklären?
Korrekt ausgestellte Statement-Dokumente können im Original zur Aufklärung beitragen.

c. Ist es richtig, dass dem HTV der Fehler in den Impfausweisen bereits vor dem Tätigwerden des Bezirksamts und dessen Besuch im Tierheim am 31.01.2019 aufgefallen war und dieser dann die klärenden Statement-Dokumente eingeholt hat?
Die Statement-Dokumente waren in Form von ausgedruckten E-Mails den Impfpässen beigefügt.

d.   Wieso wurden die Impfausweise beschlagnahmt, wenn die Statement-Dokumente für jeden der sechs Impfausweise den Datums-Fehler bestätigt und korrigiert haben?
Die Impfausweise wurden sichergestellt. Im Übrigen siehe Antwort zu 9. a.

10. Hat das Bezirksamt Mitte die sechs Impfausweise mittlerweile an den HTV zurückgegeben? Wenn ja: Wann? Wenn nein: Warum nicht?
Nein. Es wird noch auf die Übersendung der korrigierten Statement-Dokumente im Original gewartet, um die der rumänische Amtstierarzt mit E-Mail vom 8. und 25. Februar 2019 durch die zuständige Behörde gebeten wurde.

11. Der Senat hat auf die Frage 9a der Drs. 21/16699 (warum die Aussagen über angebliche Täuschungshandlungen des HTV gegenüber der Behörde nicht infrage gestellt wurden, bevor sie öffentlich gemacht wurden) geantwortet, dass es „keinen Anlass (gab), an der Aussage der Person zu zweifeln“.
a.    Ist es zutreffend, dass es sich bei der hier zitierte „Auskunftsperson“ um einen freien Mitarbeiter des HTV handelte, der bei derselben Befragung seine Unzufriedenheit bzw. Enttäuschung zum Ausdruck gebracht hat, entgegen seiner früheren Hoffnungen keine Festanstellung erhalten zu haben, weil eine Einigung hierzu nicht zustande kam?
b. Ist nicht bereits diese vom Zeugen selbst ausdrücklich bekundete Unzufriedenheit des Zeugen mit der Leitung des HTV aus Sicht des Senats kein hinreichender Grund, Anschuldigungen des Zeugen gegen den HTV zunächst als „erst überprüfungsbedürftig" zu bewerten und eine solche Überprüfung vorzunehmen, bevor es dazu öffentliche Verlautbarungen gibt?
c.   Muss dies nicht umso mehr gelten, wenn der Zeuge gleichzeitig Dinge bekundet, die lt. eigener Aktenlage der Behörde nichtzutreffend waren? (vgl. dazu Frage 10)

Zur Identität von Zeugen oder Informanten siehe Vorbemerkung

12. Der Senat hat auf die Frage 9i der Drs. 21/16699 geantwortet, dass der HTV das Führungszeugnis seines damaligen Tierarztes beim Bezirksamt Mitte eingereicht hat. Der HTV bestreitet das und die uns auszugsweise in Kopie vorliegenden Akten des Bezirksamts stützen eindeutig die Sachverhaltsschilderung durch den HTV, nämlich keine Einreichung dieses Führungszeugnisses durch den HTV, sondern Vorlage an die Behörde auf eigenen Antrag der zitierten „Auskunftsperson" durch das Bundesamt der Justiz.
a. Ist es zutreffend, dass es sich bei dem betreffenden Führungszeugnis um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde handelt?

Ja.

b. Ist es zutreffend, dass ein derartiges Führungszeugnis vom Bundesamt für Justiz stets direkt an die betreffende Behörde, also in dem Fall das Bezirksamt Mitte, übersandt wird? Findet sich genauso ein direkt vom Bundesamt übersandtes Führungszeugnis in den Akten des Veterinäramtes Mitte?
Ja.

c. Ist es demnach richtig, dass der HTV dieses Führungszeugnis nicht eingereicht haben kann?
Ja.

d. Wie erklärt der Senat seine bisherige unzutreffende Antwort? Kann es sein, dass der Senat vom Bezirk Mitte gezielt unzutreffend informiert wurde und weiterhin wird? Was wird der Senat unternehmen, um dies für die weitere Zukunft auszuschließen?
Hinsichtlich des Umstandes, wer Absender des Führungszeugnisses war, lag ein Missverständnis auf Seiten der Mitarbeiter des zuständigen Bezirksamtes vor. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht.

13. Der Senat schreibt in seiner Antwort auf die Frage 10 der Drs. 21/16699, dass „eine Überprüfung“ der HTV-Tierheimleiterin nicht geplant war.
a. Wieso überschreibt das Veterinäramt Hamburg-Mitte sein Schreiben vom 21. November 2017 dann mit der Betreffzeile: „Wechsel der verantwortlichen Person, Überprüfung der Sachkunde“?

Maßgeblich ist der Inhalt des Schreibens, wonach eine Überprüfung der Sachkunde der HTV-Tierheimleitung tatsächlich nicht geplant war.

b. Befindet sich in den Akten des Veterinäramtes Mitte eine Mail der Amtsveterinärin Dr. M. vom 14. November 2017, in der sie folgendes schreibt: „Ich habe vor, so bald wie möglich (spätestens im Dezember) den theoretischen Teil durchzuführen. Nun mach ich mich auf die Suche nach guten Prüfungsfragen.“ Stimmt es, dass nur der praktische Teil der Prüfung von anderen Personen durchgeführt werden sollte?
Nein. Auch der theoretische Teil sollte unter Beteiligung eines Sachverständigen durchgeführt werden.

c. Trifft es zu, dass aus der gleichen Verwaltungsakte des Bezirksamts deutlich wird, dass Anlass für die zunächst von Dr. M. angestrebte "Überprüfung der Fachkunde" von Frau D. der Versuch behördlicher Einflussnahme auf eine vom Vorstand des HTV vorgesehene Ablösung der seinerzeitigen Tierheimleiterin war?
Nein.

d. Trifft es zu, dass von der zunächst durch Fr. Dr. M. vorgesehenen „Überprüfung der Fachkunde“ erst abgerückt wurde, nachdem der HTV hiergegen nachdrücklich protestiert hatte, auch unter Berufung auf anderweitiger fachlicher Bestätigungen der hinreichenden Qualifikation der für die Tierheimleitung vorgesehenen Frau D.?
Nein.

e. Trifft es zu, dass seitens des Bezirksamts seinerzeit sogar ein OWi-Verfahren eingeleitet wurde, wo wegen des beabsichtigten Wechsels der Tierheimleitung gegen den Vorstand vom HTV ermittelt wurde?
Es wurden Ermittlungen wegen ordnungswidrigen Verhaltens gemäß § 18 (1) Nr. 20a TierSchG durchgeführt, aufgrund des vollzogenen Wechsels der Tierheimleitung ohne vorherige schriftliche Meldung an die zuständige Behörde.

f. Trifft es zu, dass die Amtsveterinärin Dr. M. ihre Aktivitäten erst nach Einschreiten der Senatsverwaltung als Fachaufsicht aufgegeben hat, und auch dann nur widerwillig?
Nein. Im Rahmen der weiteren Prüfung des Sachverhaltes zur Sachkunde der zukünftigen Tierheimleitung wurde eine Ermessensentscheidung getroffen und auf das Fachgespräch verzichtet. Hierbei wurde u.a. eine fachliche Stellungnahme der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) berücksichtigt. Die Entscheidung wurde durch das Bezirksamt HH-Mitte in eigener Zuständigkeit und zugunsten des HTV getroffen.

g.   Trifft es zu, dass das Bezirksamt die vom Anwalt des HTV bereits im Februar 2018 begehrte Akteneinsicht verweigert hat, so dass die Erkenntnisse über das Vorgehen des Bezirksamts des HTV erst im Rahmen eines späteren Gerichtsverfahrens erlangt werden konnten?
Ja. Die zuständige Behörde hat am 20. März 2018 die vom Anwalt des HTV begehrte Akteneinsicht per rechtsmittelfähigem Bescheid abgelehnt. Rechtliche Grundlage hierfür war § 29 (1) Satz 2 HmbVwVfG.

14. Der Senat schreibt in seiner Antwort auf die Frage 10a der Drs. 21/16699 (nach dem Grund die Fachkunde der Tierheimleiterin zu diesem Zeitpunkt zu bezweifeln): „Die erforderlichen Nachweise lagen nicht vor“.
a. Trifft es zu, dass Frau D. bereits zuvor auch vom Bezirksamt ausdrücklich als stellvertretende Tierheimleitung akzeptiert war?

Ja.

b. Woraus ergab sich dann ein objektiver Anlass für die von Fr. Dr. M. zunächst in 2017 angestrebte „Überprüfung der Sachkunde“?
Dies ergab sich durch den Wechsel von Frau D. von der Stellvertretung auf die Leitung des Tierheims als verantwortliche Person.

c. Will das Bezirksamt geltend machen, dass es für die Anerkennung als Tierheimleiterin (der zuvor als Stellvertreterin anerkannten Person) anderer Fachkundenachweise bedurfte?
i. Falls ja: Woraus ergeben sich die unterschiedlichen Anforderungen?

Nach jedem Wechsel der verantwortlichen Person muss die Fachkunde der Leitung des Tierheims unverändert gewährleistet sein.

ii. Welche nachträglich vorgelegten Nachweise haben dazu geführt, von der zunächst mit Eifer verfolgten Forderung nach Durchführung einer Fachkundeüberprüfung abzurücken?
Siehe Antwort zu 13. f.

iii. Trifft es zu, dass hierfür eine fachaufsichtliche Weisung, von der Forderung abzurücken, maßgeblich war?
Nein.

iv. Falls ja: Wie erklärt sich dann die bisherige Antwort zu Ziff. 10 der Drs. 21/16699?
Entfällt.

v. War auch in diesem Punkt die bisherige Antwort des Senats dadurch bestimmt, dass eine Stellungnahme des Bezirksamtes ohne nähere Nachprüfung übernommen worden ist?
Nein.

vi. Ist der Senat, auch unter Berücksichtigung der hier erfolgten Nachfragen und der damit verbundenen Informationen, weiterhin der Auffassung, dass die Berichte des Bezirksamtes zu diesem Vorgang zutreffen und die dortigen Aktivitäten gegenüber dem HTV gerechtfertigt sind?
Ja.

vii. Was wird der Senat veranlassen, um hier zumindest nunmehr für eine wirkungsvolle amtsinterne Überprüfung und Korrektur zu sorgen?
Entfällt.

15. In seiner Antwort auf die Frage 11a der Drs. 21/16699 nach dem Grund der später aufgehobenen Ordnungsverfügung des Bezirksamts gegen den HTV wegen vermeintlich nicht ausreichender "Vogelgrippeprophylaxe", die nach der vorherigen Antwort des Senats zu Frage 13a aus Drs. 21/16236 "grundsätzlich in der Eigenverantwortung des HTV liegt", heißt es: „Der HTV war zum Zeitpunkt dieser Anordnung dieser Verantwortung nicht nachgekommen." Dann wird die ersatzlose Aufhebung der v. g. Anordnung unter Ziff. 11 b wie folgt begründet: "Der Bescheid war insofern rechtswidrig, als die vorgeschriebenen Maßnahmen zu unbestimmt beschrieben waren, um in eine Vollziehungsmaßnahme zu münden."
Dies veranlasst zu folgenden Nachfragen:
a. Welches konkrete Pflichtendefizit bot Anlass zu der Anordnung vom 13.12.2017?

Die Tierheimleitung war ihren Verpflichtungen gemäß § 3 TierGesG hinsichtlich der Vorbeugung von Tierseuchen (hier: Aviäre Influenza) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

b. Inwiefern war die Anordnung zu unbestimmt?
In der Anordnung wurde dem HTV bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen ein zu weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dadurch war die Anordnung zu unbestimmt.

c. Wieso ging es dann aber plötzlich auch ohne Anordnung?
Der HTV begann im Anschluss - auch in Zusammenarbeit mit der BGV - ein Konzept zur Seuchenprophylaxe zu erarbeiten, sodass eine weitere Anordnung entbehrlich war.

d. Wie beurteilt der Senat an diesem Beispiel einer "gescheiterten Sanktion" des Bezirksamts gegenüber dem HTV die vom Bezirksamt ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit?
Behördliches Einschreiten ist entbehrlich ist, wenn Tierheime die tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorgaben gewissenhaft beachten.

e. Teilt der Senat bei Berücksichtigung der Gesamtentwicklung die Auffassung, dass hier seitens des Bezirksamtes wiederholt sachwidrig und unverhältnismäßig gegen den HTV vorgegangen wurde und dies für die Zukunft einer wirksameren Kontrolle bedarf, um die Tierschutzarbeit des HTV nicht unnötig zu behindern und einzuschränken bzw. praktisch zu erschweren? Bitte die Antwort ausführen.
f. Was wird der Senat veranlassen, um künftiges rechtswidriges Vorgehen des Bezirksamts gegenüber dem HTV zuverlässig zu unterbinden? Inwieweit wird dies mit den Verantwortlichen im Bezirksamt Mitte kommuniziert?

Der Senat sieht unter der Berücksichtigung der Gesamtentwicklung keine Anhaltspunkte für sachwidriges oder unverhältnismäßiges Behördenhandeln.

16. Trifft es zu, dass das Bezirksamt im Zuge seiner Ermittlungen gegen den HTV und seiner Versuche der Einflussnahme auf den amtierenden Vorstand u.a. interne Dokumente (wie Mitarbeiterinfo, Dienstanweisungen, etc.) gesammelt hat?
Der zuständigen Behörde liegen infolge der Sachverhaltsermittlung Dokumente zum HTV vor. Die mit der Fragestellung unterstellte Einflussnahme ist nicht zutreffend.

a. Ist dem Senat bekannt, dass zwecks dieser „Informationsbeschaffung“ Mitarbeiter/innen des HTV motiviert wurden, solche internen Dokumente an das Bezirksamt zu liefern?
Eine solche Motivation durch die zuständige Behörde erfolgte nicht.

b. Ist dem Senat bekannt, dass sich die Amtsveterinärin über ihr (Dienst-?) Handy unter Nutzung des Messengers „WhatsApp“ von Mitarbeiter/innen des HTV berichten und Dokumente zusenden lässt? Wie beurteilt der Senat dieses Verhalten bzw. diese Praxis?
Ja. Datenschutzrelevante Inhalte werden vom Bezirksamt Hamburg-Mitte nicht über WhatsApp oder andere soziale Medien versandt.  

c. Teilt der Senat die Bewertung, dass dies ein für die Behörde sowohl aus Gründen der Datensicherheit als auch generell unzulässiges Verhalten ist?
Nein.